Die Haftungsbeschränkung einer GmbH im Vergleich zur GbR

Die Wahl der Rechtsform ist für Existenzgründerinnen und Existenzgründer von entscheidender Bedeutung, da sie verschiedene rechtliche (und steuerliche) Auswirkungen mit sich bringt. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind dabei zwei gängige Rechtsformen, die jeweils ihre eigenen Vor- und Nachteile bieten. Ein wesentlicher Aspekt, der bei der Entscheidung für eine Rechtsform berücksichtigt werden sollte, ist die Haftung der Gesellschafter:innen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die GbR als sog. „Personengesellschaft“ zeichnet sich, neben ihrer einfachen Gründung, insbesondere durch die persönliche Haftung der Gesellschafter:innen aus. In einer GbR haften die Gesellschafter:innen unbeschränkt und persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies heißt, dass im Falle von Schulden oder Haftungsansprüchen das private Vermögen der Gründerinnen und Gründer für die Begleichung dieser Verbindlichkeiten herangezogen werden kann.

Darüber hinaus haften die Gründerinnen und Gründer „gesamtschuldnerisch“ und zwar jeweils in vollem Umfang für die gesamte Schuld der GbR, unabhängig von einem etwaigen Anteil an dieser oder der Beteiligung an der ursprünglichen Verbindlichkeit. Hierdurch haben Gläubiger:innen das Recht, die gesamte Schuld von allen gemeinsam oder nur einer einzelnen Gesellschafter:in zu verlangen. Die Gläubiger:in kann sich somit nur an die solventeste Gesellschafter:in halten und von dieser die vollständige oder restliche Begleichung der GbR-Schuld fordern. Dies gilt auch unabhängig davon, wer von den Gesellschafter:innen welche Anteile der Forderung bereits gezahlt hat. In diesem Fall muss ein entsprechender Ausgleich im Innenverhältnis zwischen den Gesellschafter:innen der GbR erfolgen.

Zu beachten ist zudem, dass alle im Vorfeld einer GmbH-Gründung mit der GbR eingegangenen schuldrechtlichen Verpflichtungen (zB. Gewerbemietvertrag) nicht automatisch von der GbR auf die GmbH übertragen werden. Dies muss durch gesonderten Rechtsakt mit Zustimmung der beteiligten Vertragspartner:in erfolgen.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Das herausragende Merkmal der GmbH als sog. „Kapitalgesellschaft“ ist die beschränkte Haftung der Gesellschafter:innen. Dies bedeutet, dass die persönliche Haftung der Gesellschafter:innen auf ihre geleisteten Einlagen beschränkt ist. Im Fall von wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Haftungsansprüchen durch Gläubiger:innen haften die Gesellschafter:innen nur bis zur Höhe ihrer Einlagen in das Stammkapital der GmbH. Das private Vermögen der Gesellschafter:innen bleibt hierdurch weitgehend geschützt.

Und hierin liegt ein entscheidender Vorteil für Existenzgründerinnen und Existenzgründer: Denn sollte die Geschäftsidee scheitern und es zu einer Haftung des Start-ups kommen, ist diese auf das Einlagekapital der Kapitalgesellschaft beschränkt und erstreckt sich im Falle einer Überschuldung und Insolvenz nicht auf das Privatvermögen der hinter der Kapitalgesellschaft stehenden Gesellschafter:innen als Haftungsmasse. Da die Kapitalgesellschaft ein eigenständiges Vermögen hat, können Gläubiger:innen grundsätzlich nur auf das eigenständige Gesellschaftsvermögen (Stammeinlage und erwirtschaftetes Gesellschaftsvermögen) der Kapitalgesellschaft zurückgreifen. 

Hervorzuheben ist dabei, dass sich die Gründung einer GmbH regelmäßig in drei Phasen vollzieht und erst mit Abschluss der dritten Phase die Haftungsbeschränkung der GmbH ihre volle Wirkung entfaltet. Die erste Phase ist die Gründung einer sog. „Vorgründungsgesellschaft“. Diese ist rechtlich als GbR zu bewerten. Sie entsteht mit der Verabredung der Gründerinnen und Gründer zur Umsetzung des Gründungsvorhabens und besteht bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages bei der Notar:in. Die zweite Phase der GmbH-Gründung ist die Entstehung einer „Vor-GmbH“. Diese entsteht am Tag der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages bei der Notar:in und besteht bis zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Die Haftung der handelnden Gesellschafter:innen einer Vor-GmbH ist, wie bei der GbR, zunächst nicht beschränkt (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Erst mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister wandelt sich die Vor-GmbH in eine GmbH um, so dass die Haftungsbeschränkung voll greift und die Haftung der Gesellschafter:innen mit ihrem Privatvermögen regelmäßig ausgeschlossen ist.

Ausnahme der Haftungsbeschränkung der GmbH: Der Haftungsdurchgriff

Die GmbH bietet durch die beschränkte Haftung regelmäßig einen sehr guten Schutz für das Privatvermögen der Gesellschafter:innen. Allerdings kann es unter Umständen zu einem sog. „Haftungsdurchgriff“ auf das Privatvermögen der Gesellschafter:innen kommen.

Umstände, die zu einem Haftungsdurchgriff führen könnten, sind:

  • Persönliche Haftungserklärung (Bürgschaft)

Sofern eine Gesellschafter:in persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH bürgt, setzt sie hierdurch ihr privates Vermögen für diese Verbindlichkeiten ein.

  • Sittenwidriges Verhalten oder Insolvenzverschleppung

Falls Gesellschafter:innen ihr Unternehmen sittenwidrig oder grob fahrlässig führen oder bewusst Insolvenzverschleppung betreiben, könnten Gerichte einen Haftungsdurchgriff festlegen.

  • Überentnahmen und fehlende Kapitalaufbringung

Wenn Gesellschafter:innen systematisch mehr Geld aus der GmbH entnehmen, als sie als Einlagen eingebracht haben und dadurch die Kapitalaufbringung der GmbH nicht gewährleistet ist, könnte dies ebenfalls zu einem Haftungsdurchgriff führen.

Es ist wichtig zu betonen, dass ein Haftungsdurchgriff eine Ausnahme und nicht die Regel ist. Die Haftungsbeschränkung ist ein grundlegendes Prinzip der GmbH und die Gerichte neigen dazu, die Autonomie und Integrität der GmbH als eigenständige juristische Person zu respektieren. Dennoch sollten Gesellschafter:innen einer GmbH sich bewusst sein, dass bestimmte Handlungen oder Vereinbarungen auch zu einem Haftungsdurchgriff führen können.

Fazit

Die Entscheidung zwischen der Rechtsform einer GmbH und einer GbR für die eigene Existenzgründung hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter der Größe des Unternehmens, der Anzahl der Gesellschafter:innen, der Art der Geschäftstätigkeit und dem persönlichen Risikoappetit der Unternehmer:innen. Für eine GbR könnte sprechen, dass sie schnell, unkompliziert und ohne weiteren Kostenaufwand gegründet werden kann. Zudem endet die GbR automatisch, beispielsweise durch Ausscheiden einer Gesellschafter:in. Vergleicht man beide Rechtsformen jedoch im Hinblick auf die Haftung, bietet die GmbH einen klaren Vorteil in Bezug auf den Schutz des privaten Vermögens der Gesellschafter:innen. In dieser Hinsicht gehen die Gesellschafter einer GbR ein höheres persönliches Risiko ein, da ihre Haftung nicht beschränkt ist. Letztendlich kann die Bestimmung einer für die Existenzgründung geeigneten Rechtsform nicht pauschal erfolgen, sondern sollte vor dem Hintergrund des jeweiligen unternehmerischen Vorhabens getroffen werden. Daher ist es ratsam, sich vor der Gründung eines Unternehmens eingehend rechtlich beraten zu lassen, um die für die jeweilige Situation am besten geeignete Rechtsform zu wählen. Hierzu berate ich dich sehr gern.